Ford Freaks Rurtal e. V. ,
Sitz Düren
§ 1 Zweck des Vereins
- Der Verein hat den Zweck, den Automobilsport
zu pflegen, insbesondere auch ältere Fahrzeuge zur Erhaltung des
Kulturgutes instandzuhalten, unter den Mitgliedern technisches
Verständnis weiterzugeben und die Geselligkeit zu fördern.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung.
- Er ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel
erreicht werden:
- Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen
- Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und
Ausflügen
- Teilnahme an internationalen Treffen anderer
Automobilclubs
- Unterstützung bei der regelmäßigen Wartung
der Fahrzeuge und technische Hilfe bei der Fahrzeugpflege
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den
Namen „Ford Freaks Rurtal" und hat seinen Sitz in Düren.
Der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
Der Name wird sodann mit dem Zusatz
„eingetragener Verein (e.V.)" versehen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person über 18
Jahren mit Führerschein werden, die Eigentümer, Halter oder
Fahrer eines Ford-Kraftfahrzeuges (zugelassen für den
Straßenverkehr, Rennwagen oder Oldtimer) ist.
- Der Verein besteht aus aktiven und passiven
Mitgliedern.
- Die aktiven und passiven Mitglieder haben
alle Rechten und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben.
Sie haben das aktive Wahlrecht.
- Die Mitgliedschaft kann auf schriftlichen
Antrag, welcher dem Vorstand vorzulegen ist, erworben werden.
Hierbei kann sich der neue Bewerber zwischen der aktiven und
passiven Mitgliedschaft entscheiden.
- Aktive Mitgliedschaft
beinhaltet:
- beitragspflichtig
- wahlberechtigt
- nominierbar in den Vorstand
- Förderung aus der
Vereinskasse bei Veranstaltungen
- Passive Mitgliedschaft
beinhaltet:
- beitragsbefreit
- wahlberechtigt
- nicht wählbar in den
Vorstand
- keine finanziellen Vorteile
aus der Vereinskasse
- Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand
Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen
Austritt oder Ausschluß:
- freiwilliger Austritt:
Dieser ist dem Vorstand in
schriftlicher Form mindestens sechs Wochen vor Quartalsende
mitzuteilen. Mit Zugehen der Austrittserklärung erlöschen die
aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechte.
- Ausschluß
Dieser kann auf
Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes durch
Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der
Vorstandsmitglieder beschlossen werden.
Ausschlußgründe:
- grober Verstoß gegen die
Gemeinschaft innerhalb des Vereins
- grober Verstoß gegen die
Zwecke des Vereins und dessen Satzung und gegen
die Weisung des Vorstandes
- schwere Schädigung des
Ansehens und der Belange des Vereins
- Beitragsrückstand von mehr
als sechs Monaten
Von der Entscheidung ist dem
Mitglied binnen vier Wochen Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung
zu gewähren.
Der Ausschlußbescheid ist als
Einschreibebrief zuzustellen. Gegen die Entscheidung des
Vorstandes kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Ausschlußbescheides eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
Der
Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 4 Beiträge
- Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag,
dessen Höhe alljährlich in der Jahreshauptversammlung
festgesetzt wird.
- Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist von
den aktiven Mitgliedern zu leisten.
- Der Beitrag ist auch dann für ein Quartal zu
zahlen, wenn das Mitglied in diesem Quartal austritt.
- Der Beitrag wird im
Lastschrifteneinzugsverfahren entrichtet. Der Lastschriftauftrag
ist mit dem Mitgliedschaftsvertrag zusammen auszufüllen. Hierbei
kann das Mitglied zwischen jährlicher, ¼-jährlicher und
½-jährlicher Zahlung wählen. Aus organisatorischen Gründen ist
die gesamte Zahlung des Beitrages bis spätestens 30.10. eines
Jahres erfolgt.
- In Ausnahmefällen kann der Vorstand für
einzelne Mitglieder hinsichtlich der Beitragszahlung
Sonderregelungen beschließen.
- Der Monatsbeitrag beträgt für aktive
Mitglieder 3,50 Euro.
- Der bezahlte Beitrag wird bei Austritt oder
Ausschluß nicht zurückerstattet.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzendem
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
Er besteht ausschließlich aus
aktiven Mitgliedern.
- Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam
vertreten.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens
und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Bei Verhinderung des
1. Vorsitzenden sind die Vorstandsmitglieder in unter (1)
angegebener Reihenfolge berechtigt und verpflichtet. Der
Vorstand entscheidet durch Stimmenmehrheit und ist beschlußfähig,
wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse
und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes
und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
- Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er
bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Die Wahl wird
auf der Jahreshauptversammlung durchgeführt.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Jahreshauptversammlung wird durch den
Vorstand einberufen; sie findet bis Ende Dezember eines Jahres
statt.
- Die Jahreshauptversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig, wenn sie den Mitgliedern durch schriftliche
Einladung mindestens zwei Wochen vorher bekannt gemacht worden
ist.
- Anträge zur Jahreshauptversammlung sind
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich dem
Vorstand einzureichen.
- Anträge, die nicht auf der Tagesordnung
stehen (ausgeschlossen Satzungsänderungen und Anträge bezüglich
der Auflösung des Vereins), können als sogenannte
Dringlichkeitsanträge durch Unterstützung von ¼ der anwesenden
Mitglieder zur Beratung und Beschlußfassung gelangen.
- Das vom Schriftführer zu fertigende
Versammlungsprotokoll ist vom gesamten Vorstand zu
unterschreiben.
- Der Vorstand ist berechtigt, unter Beachtung
der für die Jahreshauptversammlung geltenden Bestimmungen, eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu
verpflichtet, wenn dies ¼ der Vereinsmitglieder beantragen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, daß
die Beschlußfassung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des
Vereins zum Gegenstand hat. Über die Änderung des Vereins
beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ der erschienenen
Stimmberechtigten.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt einen
Kassenprüfer, der das Recht hat, die Vereinskasse und die
Buchführung zu überprüfen.
§ 8 Geltung des BGB´s
Soweit keine andere Regelung getroffen ist, gelten
die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 9 Rückerstattung
- Bei Austritt oder Ausschluß sind dem
Vorstand die Vereinssatzung und alle vom Verein geliehene oder
zur Verwahrung gegebenen Gegenstände zurückzugeben.
- Der bezahlte Beitrag wird nicht
zurückerstattet.
§ 10 Vermögen
- Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des
Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes
verwendet.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
fällt das Vermögen des Vereins an
Tierschutzverein
für den Kreis Düren e.V.
Am Tierheim 2
52355 Düren
§ 11 Rechtswirksamkeit
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft
Düren, den 8. Dezember 2008