Satzung


Vereinssatzung

Ford Freaks Rurtal e. V. , Sitz Düren

§ 1 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, den Automobilsport zu pflegen, insbesondere auch ältere Fahrzeuge zur Erhaltung des Kulturgutes instandzuhalten, unter den Mitgliedern technisches Verständnis weiterzugeben und die Geselligkeit zu fördern.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  3. Er ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
  1. Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen
  2. Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen
  3. Teilnahme an internationalen Treffen anderer Automobilclubs
  4. Unterstützung bei der regelmäßigen Wartung der Fahrzeuge und technische Hilfe bei der Fahrzeugpflege

 

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Ford Freaks Rurtal" und hat seinen Sitz in Düren.

    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

    Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)" versehen

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person über 18 Jahren mit Führerschein werden, die Eigentümer, Halter oder Fahrer eines Ford-Kraftfahrzeuges (zugelassen für den Straßenverkehr, Rennwagen oder Oldtimer) ist.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
  3. Die aktiven und passiven Mitglieder haben alle Rechten und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben. Sie haben das aktive Wahlrecht.
  4. Die Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag, welcher dem Vorstand vorzulegen ist, erworben werden. Hierbei kann sich der neue Bewerber zwischen der aktiven und passiven Mitgliedschaft entscheiden.
    1. Aktive Mitgliedschaft beinhaltet:
    1. Passive Mitgliedschaft beinhaltet:
  1. Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluß:
  1. freiwilliger Austritt:

    Dieser ist dem Vorstand in schriftlicher Form mindestens sechs Wochen vor Quartalsende mitzuteilen. Mit Zugehen der Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechte.

  2. Ausschluß

Dieser kann auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes durch Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlossen werden.

Ausschlußgründe:

Von der Entscheidung ist dem Mitglied binnen vier Wochen Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren.

Der Ausschlußbescheid ist als Einschreibebrief zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlußbescheides eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Der

Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

 

§ 4 Beiträge

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe alljährlich in der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.
  2. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist von den aktiven Mitgliedern zu leisten.
  3. Der Beitrag ist auch dann für ein Quartal zu zahlen, wenn das Mitglied in diesem Quartal austritt.
  4. Der Beitrag wird im Lastschrifteneinzugsverfahren entrichtet. Der Lastschriftauftrag ist mit dem Mitgliedschaftsvertrag zusammen auszufüllen. Hierbei kann das Mitglied zwischen jährlicher, ¼-jährlicher und ½-jährlicher Zahlung wählen. Aus organisatorischen Gründen ist die gesamte Zahlung des Beitrages bis spätestens 30.10. eines Jahres erfolgt.
  5. In Ausnahmefällen kann der Vorstand für einzelne Mitglieder hinsichtlich der Beitragszahlung Sonderregelungen beschließen.
  6. Der Monatsbeitrag beträgt für aktive Mitglieder 3,50 Euro.
  7. Der bezahlte Beitrag wird bei Austritt oder Ausschluß nicht zurückerstattet.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzendem
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart

Er besteht ausschließlich aus aktiven Mitgliedern.

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden sind die Vorstandsmitglieder in unter (1) angegebener Reihenfolge berechtigt und verpflichtet. Der Vorstand entscheidet durch Stimmenmehrheit und ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Die Wahl wird auf der Jahreshauptversammlung durchgeführt.

 

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen; sie findet bis Ende Dezember eines Jahres statt.
  2. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn sie den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vorher bekannt gemacht worden ist.
  3. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
  4. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (ausgeschlossen Satzungsänderungen und Anträge bezüglich der Auflösung des Vereins), können als sogenannte Dringlichkeitsanträge durch Unterstützung von ¼ der anwesenden Mitglieder zur Beratung und Beschlußfassung gelangen.
  5. Das vom Schriftführer zu fertigende Versammlungsprotokoll ist vom gesamten Vorstand zu unterschreiben.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, unter Beachtung der für die Jahreshauptversammlung geltenden Bestimmungen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies ¼ der Vereinsmitglieder beantragen.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, daß die Beschlußfassung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat. Über die Änderung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ der erschienenen Stimmberechtigten.
  8. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Kassenprüfer, der das Recht hat, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen.

 

§ 8 Geltung des BGB´s

Soweit keine andere Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

§ 9 Rückerstattung

  1. Bei Austritt oder Ausschluß sind dem Vorstand die Vereinssatzung und alle vom Verein geliehene oder zur Verwahrung gegebenen Gegenstände zurückzugeben.
  2. Der bezahlte Beitrag wird nicht zurückerstattet.

 

§ 10 Vermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
  2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an

Tierschutzverein für den Kreis Düren e.V.

Am Tierheim 2

52355 Düren

 

§ 11 Rechtswirksamkeit

Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft

Düren, den 8. Dezember 2008